der entsprechende Anteil des Bundes beträgt ca. Fr. 15 840.-. Gegen diese Verfügung hat der Schweizer Heimatschutz am 9. November 1985 beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die «Wege Nr. 24 und 25 baulich und rechtlich via Beitragsbedingungen wieder aufzuheben»; ferner sei festzustellen, dass die Beitragszusicherung nichtig sei wegen formungültiger Eröffnung. Das EVD ist auf die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 1986 nicht eingetreten. Der Begründung ist zu entnehmen, dass es an einem eigenen und aktuellen Rechtsschutzinteresse mangle;