{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-61--_1988-09-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000806.pdf?ID=150000806", "Checksum": "6b706deca2baa6484cb5479950f72d6d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.61 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 07.09.1988 JAAC 52.61 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 07.09.1988 JAAC 52.61 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 07.09.1988 JAAC 52.61 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:43", "Checksum": "9cc854d8a9c36e356ff646c456c5b7ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 07.09.1988 JAAC 52.61 \r\n\n 2\nVwVG fallen Beschwerden über die Ausrichtung von Subventionen an\nBodenverbesserungen in die Zuständigkeit des Bundesrates (VPB 44.84). Dieser\nüberprüft die angefochtene Verfügung nach Art. 49 VwVG in vollem Umfang.\nb. Die Gewährung von Beiträgen an Meliorationen ist nach Art. 2 Bst. c\ndes BG vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)\nBundesaufgabe. Somit steht gesamtschweizerischen Vereinigungen, die\nsich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, wie hier\ndem Schweizer Heimatschutz, gegen Verfügungen des Eidgenössischen\nVolkswirtschaftsdepartements in dieser Materie nach Art. 12 Abs. l NHG und\nArt. 48 Bst. b VwVG das Beschwerderecht zu (BGE 112 Ib 71 E. 2, BGE 110 Ib\n161).\nDieses Beschwerderecht wird vom Bundesamt für Landwirtschaft\nbeziehungsweise vom EVD übrigens nicht mehr bestritten, sondern sogar\nausdrücklich anerkannt.\nc. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann bei der Prüfung des\nBeschwerderechtes vom Erfordernis eines aktuellen Interesses (Art. 48 Bst. a\nVwVG) dann abgewichen werden, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung\njederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung durch\ndie Verwaltungsjustizbehörden kaum je möglich wäre. Allerdings prüfen\nsie - gleich wie das Bundesgericht - eine Beschwerde trotz des Wegfalls des\npraktischen Interesses nur, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit\nunter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und wenn an\nderen Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes\nöffentliches Interesse besteht (BGE 111 Ib 59 E. 2 mit Hinweisen, BGE 106 Ib\n112 E. Ib, BGE 104 Ib 319; Grisel André, Traité de droit administratif suisse,\nNeuenburg 1984, Bd. 2, S. 878; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. Aufl., Bern 1983, S. 51).\nEin solches Interesse besteht hier. Würde nämlich nicht ein für allemal\ngeprüft, ob Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Meliorationen\nausser dem Beitragsempfänger zusätzlich auch gesamtschweizerischen\nLandschaftsschutzvereinigungen eröffnet werden müssten, so wären die\nVerwaltungsjustizbehörden im nachhinein immer wieder mit derselben\nFrage nach der richtigen Eröffnung solcher Verfügungen konfrontiert. Dies\ngilt es zu vermeiden, schon nur aus Gründen des Vertrauensschutzes und\nder Rechtsklarheit; vor allem gilt es zu verhindern, was mangels eines\nentsprechenden Antrags des Beschwerdeführers hier ausser Frage steht,\ndass nämlich unter Umständen Bundesbeiträge nachträglich zurückgefordert\nwerden müssen, weil das Werk mit dem Bundesrecht nicht vereinbar ist.\nAuf die im übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher\neinzutreten.\n2. Der vorliegende Streit dreht sich ausschliesslich um die Frage, ob\ndie Zusicherung von Bundesbeiträgen an Meliorationen neben dem\nBeitragsempfänger auch von gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich\nstatutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, angefochten werden\nkann. Dazu ist folgendes zu bemerken:\na. Art. 48 Bst. b VwVG ermächtigt zur Beschwerde neben den Betroffenen\njede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur\nBeschwerde ermächtigt. Nach Art. 12 NHG steht, soweit gegen Verfügungen\n\n3\nvon Bundesbehörden die Beschwerde an den Bundesrat zulässig ist, das\nBeschwerderecht auch gesamtschweizerischen Organisationen zu, die sich\nstatutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen. Voraussetzung\nist indessen, dass die in Frage stehende Verfügung in Erfüllung einer\nBundesaufgabe nach Art. 2 NHG ergangen ist. Dies ist hier der Fall, zählt\ndoch die Gewährung von Beiträgen an Meliorationen zu den Bundesaufgaben\n(BGE 112 Ib 71 E. 2; s. oben Ziff. II. 1.b).\nb. Beschwerdeberechtigte Organisationen, die im Rechtsmittelverfahren\nParteistellung haben, können von ihrem Beschwerderecht nur Gebrauch\nmachen, wenn ihnen die anfechtbare Verfügung in geeigneter Weise zur\nKenntnis gebracht wird. Für die beschwerdeberechtigten Organisationen\nbeginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme\nzu laufen (Art. 20, 34, 36 VwVG; BGE 101 Ib 192, BGE 102 Ib 93, BGE 104 V\n166 E. 3, BGE 106 V 97; Grisel, a.a.O., Bd. 2, S. 878; Gygi, a.a.O., S. 51). Die\nForm der Mitteilung hängt davon ab, ob die beschwerdeberechtigten\nOrganisationen von vorneherein bekannt sind. Lassen sie sich ohne\nunverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so ist die\nVerfügung durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt zu eröffnen\n(Art. 36 Bst. c VwVG; Matter Fritz, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,\nZürich 1985, Art. 55, N 20, 21).\nDie Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Eidgenössische\nMeliorationsamt anzuweisen, seine Verfügungen betreffend die Gewährung\nvon Bundesbeiträgen an Meliorationen künftig in einem amtlichen Blatt zu\neröffnen, soweit die Eröffnung nicht schriftlich möglich ist (Art. 34 Abs. 1.,\nArt. 36 Bst. c VwVG).\n…\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.61 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 7. September 1988 [Datum\nkorrigiert gemäss VPB 53/II S. 232]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 806\n\n"}