3 ist, wenn eine Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht habe. Es sei nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 102 Ib 93). Davon kann vorliegend keine Rede sein. 6. Der Bundesrat kommt somit zum Schluss, dass durch die Eröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer weder klares Recht noch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet wurden (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, 5. Aufl., S. 1071).