Das Bundesgericht nimmt in diesbezüglich streitigen Fällen eine Interessenabwägung vor zwischen der Rechtssicherheit (Gewissheit über Rechtskraft einer Verfügung) und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten. Dabei hat es hervorgehoben, dass dem Grundsatz, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen sollen, schon dann im Blick auf den beabsichtigten Rechtsschutz Genüge getan