Es wurden ihm anschliessend Entscheidkopien gesandt und nicht etwa eine neue Verfügung zugestellt. Eine erneute förmliche Zustellung an den Rechtsvertreter wäre auf einen überspitzten Formalismus hinausgelaufen (BGE 112 III 84/85). Es trifft zu, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheides keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 38 VwVG). Das Bundesgericht nimmt in diesbezüglich streitigen Fällen eine Interessenabwägung vor zwischen der Rechtssicherheit (Gewissheit über Rechtskraft einer Verfügung) und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten.