Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer aus der an ihn selbst erfolgten Eröffnung keine Nachteile erwachsen sind. Er selbst und sein erst gerade beigezogener Anwalt wussten, dass der DFW die Zustellung einer Verfügung für die letzte August-Woche (vor dem für den 1. September angekündigten Hungerstreik) in Aussicht genommen hatte. Am gleichen Tag, an dem die Zustellung erfolgte, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch über die Lage orientiert. Es wurden ihm anschliessend Entscheidkopien gesandt und nicht etwa eine neue Verfügung zugestellt.