Anderseits muss er aber auch die betrieblichen Gegebenheiten gebührend berücksichtigen. Bei einem grossen Verwaltungsbetrieb wie dem DFW wäre es ein grosser Aufwand, wenn jede Verfügung nach der Ausfertigung und der Unterschrift des zuständigen Vorgesetzten vor dem Postabgang nochmals vom Sachbearbeiter darauf überprüft werden müsste, ob während dieser kurzen Zeit eine Änderung im Vertretungsverhältnis eingetreten ist. Der Verwaltungsablauf würde damit bedeutend schwerfälliger. 5. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer aus der an ihn selbst erfolgten Eröffnung keine Nachteile erwachsen sind.