Ähnliches ist vorliegend nicht der Fall. Das beim DFW am 27. August 1987 eingegangene Schreiben wies erstmals auf das Vertretungsverhältnis des Anwaltsbüros hin. 4. Beim DFW werden Verfügungen in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VwVG grundsätzlich den bevollmächtigten Rechtsvertretern zugestellt. Bestehen Zweifel, ob ein Vertretungsverhältnis tatsächlich besteht, fordert der DFW den Vertreter im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG vor der Entscheideröffnung auf, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Dies war im vorliegenden Fall nicht möglich, weil keine Anhaltspunkte über ein Vertretungsverhältnis bestanden.