2 Es stellt sich somit die Frage, ob das Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt des Abgangs der Verfügungen als bestehend angesehen werden muss. Der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 99 V 179 betraf insofern einen andern Sachverhalt, als zwar die schriftliche Vollmacht erst nach dem Absenden der Verfügung eintraf, die Behörde aber bereits vorher den Anwalt des Betroffenen als dessen bevollmächtigten Vertreter anerkannt und behandelt hatte, indem sie ihm namentlich medizinische Auskünfte gegeben und Akten ediert hatte. Ähnliches ist vorliegend nicht der Fall.