Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt des Abgangs der Verfügungen am 28. August 1987 sei der DFW bereits über das Vertretungsverhältnis orientiert gewesen und hätte demnach die Verfügungen an den Vertreter und nicht an den Beschwerdeführer persönlich zustellen sollen. Die 30tägige Beschwerdefrist beginne erst mit der Zustellung der Verfügungskopien an den Vertreter des Beschwerdeführers am 2. September 1987 zu laufen. 3. Richtig ist, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG die Behörde ihre Mitteilungen an den bevollmächtigten Vertreter zu richten hat, soweit ein solcher besteht.