1. Nach Art. 71 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat dabei nicht die Rechte einer Partei. Aufsichtsbehörde über das EJPD ist der Bundesrat und nicht die Geschäftsprüfungskommission. Somit hat der Bundesrat die Eingabe vom 18. Dezember 1987 zu behandeln. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt des Abgangs der Verfügungen am 28. August 1987 sei der DFW bereits über das Vertretungsverhältnis orientiert gewesen und hätte demnach die Verfügungen an den Vertreter und nicht an den Beschwerdeführer persönlich zustellen sollen.