{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-54--_1988-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000782.pdf?ID=150000782", "Checksum": "bfa0d250a93b5b6a29547d144118d856"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 24.08.1988 JAAC 52.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 24.08.1988 JAAC 52.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 24.08.1988 JAAC 52.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:15", "Checksum": "0a60933d318652e7c1d5cb214df45e52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 24.08.1988 JAAC 52.54 \r\n\n 2\nEs stellt sich somit die Frage, ob das Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt des\nAbgangs der Verfügungen als bestehend angesehen werden muss. Der vom\nBeschwerdeführer angerufene BGE 99 V 179 betraf insofern einen andern\nSachverhalt, als zwar die schriftliche Vollmacht erst nach dem Absenden\nder Verfügung eintraf, die Behörde aber bereits vorher den Anwalt des\nBetroffenen als dessen bevollmächtigten Vertreter anerkannt und behandelt\nhatte, indem sie ihm namentlich medizinische Auskünfte gegeben und Akten\nediert hatte.\nÄhnliches ist vorliegend nicht der Fall. Das beim DFW am 27. August 1987\neingegangene Schreiben wies erstmals auf das Vertretungsverhältnis des\nAnwaltsbüros hin.\n4. Beim DFW werden Verfügungen in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VwVG\ngrundsätzlich den bevollmächtigten Rechtsvertretern zugestellt. Bestehen\nZweifel, ob ein Vertretungsverhältnis tatsächlich besteht, fordert der DFW\nden Vertreter im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG vor der Entscheideröffnung\nauf, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Dies war im vorliegenden\nFall nicht möglich, weil keine Anhaltspunkte über ein Vertretungsverhältnis\nbestanden.\nOb die einen Tag vor dem Postabgang der Verfügungen eingetroffene\nVollmacht allein schon die an den Beschwerdeführer direkt erfolgte Zustellung\nungültig macht, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Zwar muss\nsich ein Anwalt bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen können, dass\nseine Post bei der Verwaltung sofort Wirkung zeitigt. Anderseits muss er aber\nauch die betrieblichen Gegebenheiten gebührend berücksichtigen. Bei einem\ngrossen Verwaltungsbetrieb wie dem DFW wäre es ein grosser Aufwand, wenn\njede Verfügung nach der Ausfertigung und der Unterschrift des zuständigen\nVorgesetzten vor dem Postabgang nochmals vom Sachbearbeiter darauf\nüberprüft werden müsste, ob während dieser kurzen Zeit eine Änderung\nim Vertretungsverhältnis eingetreten ist. Der Verwaltungsablauf würde damit\nbedeutend schwerfälliger.\n5. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer aus\nder an ihn selbst erfolgten Eröffnung keine Nachteile erwachsen sind.\nEr selbst und sein erst gerade beigezogener Anwalt wussten, dass der DFW\ndie Zustellung einer Verfügung für die letzte August-Woche (vor dem für den\n1. September angekündigten Hungerstreik) in Aussicht genommen hatte.\nAm gleichen Tag, an dem die Zustellung erfolgte, wurde der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers telefonisch über die Lage orientiert. Es wurden ihm\nanschliessend Entscheidkopien gesandt und nicht etwa eine neue Verfügung\nzugestellt. Eine erneute förmliche Zustellung an den Rechtsvertreter wäre auf\neinen überspitzten Formalismus hinausgelaufen (BGE 112 III 84/85).\nEs trifft zu, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung\neines Entscheides keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 38 VwVG).\nDas Bundesgericht nimmt in diesbezüglich streitigen Fällen eine\nInteressenabwägung vor zwischen der Rechtssicherheit (Gewissheit\nüber Rechtskraft einer Verfügung) und dem Rechtsschutzinteresse des\nVerfügungsadressaten. Dabei hat es hervorgehoben, dass dem Grundsatz,\nwonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen\nsollen, schon dann im Blick auf den beabsichtigten Rechtsschutz Genüge getan\n\n3\nist, wenn eine Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht habe. Es\nsei nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei\ndurch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch\nbenachteiligt worden ist (BGE 102 Ib 93).\nDavon kann vorliegend keine Rede sein.\n6. Der Bundesrat kommt somit zum Schluss, dass durch die Eröffnung der\nVerfügung an den Beschwerdeführer weder klares Recht noch wesentliche\nVerfahrensvorschriften verletzt oder öffentliche Interessen offensichtlich\nmissachtet wurden (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, 5. Aufl., S. 1071).\nEin Einschreiten der Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht erforderlich (Art. 71\nVwVG).\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.54 - Entscheid des Bundesrates vom 24. August 1988 [Datum korrigiert gemäss\nVPB 53/II S. 232]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 782\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}