Dieses Argument geht fehl. Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass andere Gesuchsteller keine Beschwerde gegen ähnliche Verfügungen erhoben haben. Vielmehr würde eine Ablehnung des Gesuches des Beschwerdeführers die Gleichbehandlung verletzen, wenn sich die vorgesehene Veranstaltung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den unterstützten Kursen mindestens so wirkungsvoll für die Unfallverhütung erweisen würde. 5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.