4 Umstände, welche für den Ermessensentscheid massgebend sein können, sorgfältig zu ermitteln. Wann und wie die Behörde verschiedene für den Sachverhalt eines Falles wichtige Fragen zu beurteilen hat, liegt nicht in ihrem freien Ermessen. Mit anderen Worten kann sie nicht ein Gesuch mit der Begründung ablehnen, dass verschiedene Fragen noch offenbleiben und einer vertieften Prüfung bedürfen. 4. Der FUV bringt schliesslich vor, eine Gutheissung der Beschwerde würde die Gleichbehandlung verletzen, da das Gesuch zusammen mit gleichartigen Begehren aus denselben Gründen abgewiesen worden sei. Dieses Argument geht fehl.