Die Verfügung darüber erging allerdings erst nach den Kursen, die im Mai 1987 stattgefunden haben. Der FUV hat jedoch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe das Gesuch zu spät eingereicht, so dass er nicht mehr vor diesen Kursen habe entscheiden können. Unter diesen Umständen ist zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, das Gesuch sei rechtzeitig eingegangen. 3.e. Man kann zwar nicht übersehen, dass der in den letzten Jahren stetig steigende Aufwand bei praktisch gleichbleibenden Einnahmen zu einer schärferen Selektionierung der Projekte zwingt, für die um einen Beitrag nachgesucht wird und die dafür in Betracht fallen.