Die Tatsache, dass es der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, wieviel Mittel für die Unterstützung solcher Kurse freigestellt werden müssen, kann nicht dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden und darf ihn somit nicht benachteiligen. Das UVBG ist seit dem 1. Januar 1977 in Kraft, so dass die Vorinstanz diese Fragen schon längst hätte prüfen können. Sie gibt auch zu, dass sie von diesem Problem Kenntnis hatte, da sie schon mehrere gleichartige Gesuche abgelehnt hat. 3.d. Das streitige Gesuch wurde im übrigen vor den betreffenden Kursen eingereicht. Die Verfügung darüber erging allerdings erst nach den Kursen, die im Mai 1987 stattgefunden haben.