Es obliegt der zuständigen Behörde, den Sachverhalt vollständig abzuklären, bevor sie ihre Verfügung trifft. Sie ist nicht befugt, ein Gesuch mit der Begründung abzulehnen, dass Fragen noch abzuklären sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die nötigen Angaben seinem Gesuch beigelegt. Wie er zutreffend dartut, besteht die Möglichkeit durchaus, seine Kurse zu kontrollieren. Die Tatsache, dass es der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, wieviel Mittel für die Unterstützung solcher Kurse freigestellt werden müssen, kann nicht dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden und darf ihn somit nicht benachteiligen.