Die Behörde ist an die aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sich ergebenden Kriterien sowie an allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden (Imboden Max/Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 67 B; Gygi Fritz, Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 310 ff., 315; BGE 104 Ia 212). 3.a. Das Gesuch um finanzielle Unterstützung der Motorrad-Trainingskurse des Beschwerdeführers wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der FUV praktische Fahrkurse auf Übungspisten zur Zeit nicht finanziere. Nur die Werbekosten für solche Kurse übernehme der FUV, sofern die Veranstaltung von der SKS empfohlen werde.