Das Erfordernis der zweckgemässen Verwendung der Mittel zwingt zu einer Auslese der Massnahmen nach dem Gesichtspunkt ihrer Wirkung auf die Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Dem FUV wird dabei ein weiter Ermessensspielraum gelassen (Botschaft zum UVBG vom 18. Februar 1976, BBl 1976 I 1109 ff., BBl 1976 I 1114). Ermessensentscheidung heisst jedoch nicht Entscheidung nach Belieben. Eine pflichtgemässe Ermessensbetätigung verlangt, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Die Behörde ist an die aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sich ergebenden Kriterien sowie an allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden