1. Der FUV ist nach Art. 3 des BG vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz [UVBG], SR 741.81) eine öffentliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Verfügungen des FUV unterliegen nach Art. 9 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes der Beschwerde an den Bundesrat. Daraus und aus den übrigen einschlägigen Verfahrensbestimmungen (Art. 72 Bst. c VwVG und Art. 99 Bst. h OG) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesrates. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 48 Bst. a VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.