{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-05-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-47--_1988-05-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000758.pdf?ID=150000758", "Checksum": "fc1f581e4031e76c5ef3e9e9ebf1af4d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.05.1988 JAAC 52.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.05.1988 JAAC 52.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.05.1988 JAAC 52.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:07", "Checksum": "c271b8861a3a10299578dd2e28e82adb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.05.1988 JAAC 52.47 \r\n\n 3\nBremsen usw.), werden bis auf weiteres nicht mitfinanziert. Hierunter fallen\nu.a. die von der SKS anerkannten Kurse (vgl. Werbefaltblatt SKS) sowie andere\nFahrtrainings auf Übungspisten (Veltheim, Stockental usw.).»\n3.b. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Kursformen ist\nweder im Gesetz noch in einer Verordnung noch im Reglement der\nVerwaltungskommission des FUV über die Verwendung der Beiträge\nvom 10. August 1979 enthalten. Sie ist das Ergebnis einer Praxis der\nVerwaltungskommission. Diese lehnt die Unterstützung der «praktischen\nTrainingskurse» ab, obwohl sie sich darin einig ist, dass solche\nVeranstaltungen wesentlich zur Unfallverhütung im Strassenverkehr\nbeitragen können. Sie begründet ihre Auffassung mit dem Argument, eine\nKontrollmöglichkeit fehle bei solchen Kursen zur Zeit. Mit der Prüfung dieser\nFrage sei der Fachausschuss «Weiterausbildung» gegenwärtig beschäftigt. Eine\nzukünftige Unterstützung sei aber nicht auszuschliessen.\n3.c. Dieser Praxis kann nicht beigepflichtet werden. Es obliegt der zuständigen\nBehörde, den Sachverhalt vollständig abzuklären, bevor sie ihre Verfügung\ntrifft. Sie ist nicht befugt, ein Gesuch mit der Begründung abzulehnen, dass\nFragen noch abzuklären sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer\ndie nötigen Angaben seinem Gesuch beigelegt. Wie er zutreffend dartut,\nbesteht die Möglichkeit durchaus, seine Kurse zu kontrollieren. Die Tatsache,\ndass es der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, wieviel Mittel für\ndie Unterstützung solcher Kurse freigestellt werden müssen, kann nicht\ndem Beschwerdeführer entgegengehalten werden und darf ihn somit nicht\nbenachteiligen. Das UVBG ist seit dem 1. Januar 1977 in Kraft, so dass die\nVorinstanz diese Fragen schon längst hätte prüfen können. Sie gibt auch zu,\ndass sie von diesem Problem Kenntnis hatte, da sie schon mehrere gleichartige\nGesuche abgelehnt hat.\n3.d. Das streitige Gesuch wurde im übrigen vor den betreffenden Kursen\neingereicht. Die Verfügung darüber erging allerdings erst nach den\nKursen, die im Mai 1987 stattgefunden haben. Der FUV hat jedoch im\nBeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe\ndas Gesuch zu spät eingereicht, so dass er nicht mehr vor diesen Kursen\nhabe entscheiden können. Unter diesen Umständen ist zugunsten des\nBeschwerdeführers anzunehmen, das Gesuch sei rechtzeitig eingegangen.\n3.e. Man kann zwar nicht übersehen, dass der in den letzten Jahren\nstetig steigende Aufwand bei praktisch gleichbleibenden Einnahmen\nzu einer schärferen Selektionierung der Projekte zwingt, für die um\neinen Beitrag nachgesucht wird und die dafür in Betracht fallen. Dass die\nVerwaltungskommission dabei den voraussichtlichen Wirkungsgrad eines\nVorhabens im Interesse der Unfallverhütung in den Vordergrund stellt,\nentspricht dem Ziel des FUV und ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden\nFall ist sich die Verwaltungskommission darin einig, dass praktische\nÜbungskurse wesentlich zur Unfallverhütung beitragen können. Sie hat\naber darauf verzichtet, den Wirkungsgrad dieser Kurse im Interesse der\nUnfallverhütung zu prüfen, was sie hätte tun müssen.\n3.f. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und\nsomit ihr Ermessen missbraucht. Die Tatsache, dass ein Fachausschuss\n(«Weiterausbildung») durch den FUV beauftragt wurde, verschiedene Fragen\nzu prüfen, ändert daran nichts. Es obliegt der verfügenden Behörde, alle\n\n4\nUmstände, welche für den Ermessensentscheid massgebend sein können,\nsorgfältig zu ermitteln. Wann und wie die Behörde verschiedene für den\nSachverhalt eines Falles wichtige Fragen zu beurteilen hat, liegt nicht in\nihrem freien Ermessen. Mit anderen Worten kann sie nicht ein Gesuch mit der\nBegründung ablehnen, dass verschiedene Fragen noch offenbleiben und einer\nvertieften Prüfung bedürfen.\n4. Der FUV bringt schliesslich vor, eine Gutheissung der Beschwerde würde\ndie Gleichbehandlung verletzen, da das Gesuch zusammen mit gleichartigen\nBegehren aus denselben Gründen abgewiesen worden sei. Dieses Argument\ngeht fehl. Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass\nandere Gesuchsteller keine Beschwerde gegen ähnliche Verfügungen erhoben\nhaben. Vielmehr würde eine Ablehnung des Gesuches des Beschwerdeführers\ndie Gleichbehandlung verletzen, wenn sich die vorgesehene Veranstaltung des\nBeschwerdeführers im Vergleich zu den unterstützten Kursen mindestens so\nwirkungsvoll für die Unfallverhütung erweisen würde.\n5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Da aber der\nBundesrat nicht in der Lage ist, die Frage des Wirkungsgrades eines\nbestimmten Vorhabens im Interesse der Unfallverhütung zu beantworten,\nist die Angelegenheit zur Neuprüfung an den FUV zurückzuweisen. Er wird\ndie Wirkung der praktischen Trainingskurse des CMP für die Unfallverhütung\nermitteln und mit der Wirkung der bereits unterstützten Kurse vergleichen\nmüssen. Kommt er dabei zum Schluss, dass das Vorhaben des CMP eines\nBeitrags würdig ist, wird es ihm obliegen, die finanziellen Auswirkungen zu\nprüfen und die Kontrolle solcher Veranstaltungen zu regeln.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.47 - Entscheid des Bundesrates vom 25. Mai 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\n"}