{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-05-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-47--_1988-05-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000758.pdf?ID=150000758", "Checksum": "fc1f581e4031e76c5ef3e9e9ebf1af4d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.05.1988 JAAC 52.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.05.1988 JAAC 52.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.05.1988 JAAC 52.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:07", "Checksum": "c271b8861a3a10299578dd2e28e82adb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.05.1988 JAAC 52.47 \r\n\n1. Der FUV ist nach Art. 3 des BG vom 25. Juni 1976 über einen Beitrag für\ndie Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz\n[UVBG], SR 741.81) eine öffentliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und Sitz\nin Bern. Verfügungen des FUV unterliegen nach Art. 9 Abs. 1 des erwähnten\nGesetzes der Beschwerde an den Bundesrat. Daraus und aus den übrigen\neinschlägigen Verfahrensbestimmungen (Art. 72 Bst. c VwVG und Art. 99 Bst. h\nOG) ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesrates. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 48\nBst. a VwVG zur Beschwerde legitimiert.\nAuf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n2. Die Mittel des FUV sind zweckgebunden und dienen ausschliesslich der\nVerhütung von Unfällen im Strassenverkehr (Art. 2 UVBG). Der FUV kann\ndiesem Zweck dienende Massnahmen selber treffen oder solche Massnahmen\nfördern (Art. 4 Abs. l UVBG). Im übrigen überlässt es der Gesetzgeber der\ndafür zuständigen Verwaltungskommission des FUV, über die Verwendung\nder Mittel im Einzelfall zu entscheiden (Art. 6 Abs. 2 Bst. d UVBG). Das\nErfordernis der zweckgemässen Verwendung der Mittel zwingt zu einer\nAuslese der Massnahmen nach dem Gesichtspunkt ihrer Wirkung auf die\nVerhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Dem FUV wird dabei ein weiter\nErmessensspielraum gelassen (Botschaft zum UVBG vom 18. Februar 1976, BBl\n1976 I 1109 ff., BBl 1976 I 1114).\nErmessensentscheidung heisst jedoch nicht Entscheidung nach Belieben.\nEine pflichtgemässe Ermessensbetätigung verlangt, dass alle in der Sache\nerheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander\nabgewogen werden. Die Behörde ist an die aus Sinn und Zweck der\ngesetzlichen Ordnung sich ergebenden Kriterien sowie an allgemeine\nRechtsgrundsätze gebunden (Imboden Max/Rhinow René A., Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 67 B; Gygi Fritz,\nVerwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 310 ff., 315; BGE 104 Ia 212).\n3.a. Das Gesuch um finanzielle Unterstützung der Motorrad-Trainingskurse\ndes Beschwerdeführers wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der\nFUV praktische Fahrkurse auf Übungspisten zur Zeit nicht finanziere. Nur die\nWerbekosten für solche Kurse übernehme der FUV, sofern die Veranstaltung\nvon der SKS empfohlen werde. An ihrer Sitzung vom 20. Mai 1987 habe die\nVerwaltungskommission grundsätzlich folgendes festgelegt:\n«a. Kurse und Seminare, bei denen das Verkehrsverhalten im Vordergrund steht\nund die verkehrserzieherische Wirkung haben (Verkehrssinnbildung, defensives\nFahren, Kenntnis und Beachtung der Verkehrsvorschriften usw.), sollen weiterhin\nim bisherigen Rahmen mitfinanziert werden. Solche Kurse werden hauptsächlich\nvon den Verkehrsverbänden organisiert und durchgeführt. Kursprogramme und\njährlich benötigte Mittel sind hier bekannt.\nb. Praktische Fahrtrainings (auf Übungspisten oder mit Fahrlehrerbegleitung),\nbei denen in erster Linie die Beherrschung des Fahrzeugs trainiert wird oder\nentsprechende Kenntnisse vermittelt werden (Fahrtechnik, Kurvenfahren,\n\n"}