Beziehungen zu seinem Elternhaus in Stuttgart. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakte mit seiner Tante in Lampenberg und mit seinen Freunden in der Schweiz pflegt, doch sind diese Beziehungen gegenüber früher von untergeordneter Bedeutung. Daraus geht hervor, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zur Zeit nicht in der Schweiz, sondern vielmehr in der Bundesrepublik Deutschland befindet, weshalb auch keine Pflicht besteht, hier Militärdienst zu leisten.