2 neu zu bestimmen sein, wenn der Beschwerdeführer gemäss seiner erklärten Absicht nicht mehr in Stuttgart, sondern in der Westschweiz studieren wird. Solange es sich aber bezüglich der Verlegung des Studienortes nur um eine unverbindliche Absichtserklärung handelt, braucht diese Frage zur Zeit hier nicht geprüft zu werden. c. Der Beschwerdeführer studiert seit Oktober 1986 in Stuttgart, wo übrigens auch seine Eltern wohnen. Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. August 1987 ist ferner zu entnehmen, dass er am 27. August 1987 geheiratet und seinen Wohnsitz nach Stuttgart verlegt hat.