BGE 108 V 171 E.1). Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung - als er noch in der Schweiz studierte, in vermehrtem Ausmasse bei seiner Tante in Lampenberg wohnte und ab und zu bei Unternehmungen in der Schweiz Gelegenheitsarbeiten annahm - in der Schweiz Wohnsitz hatte. Was die zukünftige Entwicklung anbelangt, so wird der Ort des Wohnsitzes erst dann