7-10, Art. 4 Ziff. 1-10; Gruber Hans, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 29. Oktober 1944, Bern 1987, Art. 6 Ziff. 1). b. Zur Bestimmung des massgebenden Ortes, an welchem der Beschwerdeführer Wohnsitz hat, ist auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz abzustellen, andernfalls man gegenüber ihr den Vorwurf erheben könnte, sie habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen, was einen Revisionsgrund darstellt (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; BGE 108 V 171 E.1).