Für ledige und verheiratete Personen, die unselbständig erwerbstätig sind und an ihren Feiertagen (Wochenenden) und in den Ferien regelmässig zu den Eltern bzw. ihrer Familie zurückkehren, gilt regelmässig der Wohnsitz der Eltern bzw. der Ort der Niederlassung der Familie als ihr Wohnsitz. Analog der im Zivil- und Steuerrecht vorherrschenden Lehre und Praxis ist zur Bestimmung des massgebenden Ortes, der als Wohnsitz zu gelten hat, auf die gesamten äusseren erkennbaren Umstände abzustellen (BGE 108 Ia 255 E. 4; Masshardt Heinz, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. erweiterte Aufl., Zürich 1985, Art. 3 Ziff. 7-10, Art. 4 Ziff.