Der Wohnsitz einer Person befindet sich grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), das heisst, es gilt denjenigen Ort ausfindig zu machen, den das tatsächliche Verhalten der Person als Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Interessen erscheinen lässt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie den Willen hat, für immer oder auf unbestimmte Zeit an einem bestimmten Ort zu bleiben; es genügt, wenn sie beabsichtigt, einen bestimmten Ort, sei es auch nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt ihrer persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen.