dessen Armee er Militärdienst geleistet hat, nicht oder nicht mehr besitzt, ist er wieder voll wehrpflichtig (Art. 3 BB, Art. 9 BRB; vgl. dazu auch Pilgrim Jürg, Allgemeine Wehrpflicht und Glaubens- und Gewissensfreiheit, Diss. Zürich 1978, S. 35 ff.). 3. Nach Art. 1 Abs. 1 BB sind die im Ausland wohnenden Schweizer vom Instruktionsdienst, von der Teilnahme an der Ausrüstungsinspektion und von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit. Es ist daher zu prüfen, an welchem Ort der Beschwerdeführer Wohnsitz hat. a. Der Wohnsitz einer Person befindet sich grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art.