vorbehalten, nur dann aufzubieten, wenn sie nicht auch das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn sie eine der schweizerischen Landessprachen beherrschen und wenn sie nicht wegen einer schweren strafbaren Handlung verurteilt worden sind (Art. 1 des BRB vom 17. November 1971 über den Militärdienst der Auslandschweizer und Doppelbürger, im folgenden BRB, SR 511.13). Schweizerbürger, die nachweisen, dass sie das Bürgerrecht eines fremden Staates besitzen (Doppelbürger) und in der Armee dieses Staates Militärdienst geleistet haben, sind in der Regel den Nichteingeteilten zuzuweisen. Ergibt sich später, dass ein solcher Schweizerbürger das Bürgerrecht des Staates, in