2. … Im Ausland wohnende Schweizer sind in Friedenszeiten vom Instruktionsdienst, von der Teilnahme an der Ausrüstungsinspektion und von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit (Art. 1 Abs. 1 des BB vom 8. Dezember 1961 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger, im folgenden BB, SR 519.3). Melden sich aber Auslandschweizer freiwillig zum Bestehen der Rekrutenschule in der Schweiz, so sind sie für die Aushebung und zur Rekrutenschule, zwischenstaatliche Abmachungen