{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-46--_1988-06-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000755.pdf?ID=150000755", "Checksum": "fe23480817519ef33e01fd596b181ed1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.06.1988 JAAC 52.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.06.1988 JAAC 52.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.06.1988 JAAC 52.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:08", "Checksum": "886b414fcfbe76e9f4cea6b7f5f67088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.06.1988 JAAC 52.46 \r\n\n JAAC 52.46\n\nAuszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 29.\nJuni 1988\n\nService militaire des Suisses de l’étranger. Domicile. Notion.\nAppréciation en fonction de l’état de fait du moment. Cas d’un double\nnational qui étudie tantôt en Suisse, tantôt dans son autre pays\nd’origine et s’est marié là-bas.\n\nMilitärdienst der Auslandschweizer. Wohnsitz. Begriff. Beurteilung\nanhand der jeweiligen Verhältnisse. Fall eines Doppelbürgers, der mal\nin der Schweiz, mal in seinem anderen Heimatstaat - wo er geheiratet\nhat - studiert.\n\nServizio militare degli Svizzeri all’estero. Domicilio. Definizione.\nValutazione in funzione della situazione del momento. Caso di una\npersona avente la doppia cittadinanza che studia ora in Svizzera ora\nnell’altro Paese d’origine dove ha contratto matrimonio.\n\n2. …\nIm Ausland wohnende Schweizer sind in Friedenszeiten vom\nInstruktionsdienst, von der Teilnahme an der Ausrüstungsinspektion und von\nder Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit (Art. 1 Abs. 1 des BB\nvom 8. Dezember 1961 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der\nDoppelbürger, im folgenden BB, SR 519.3). Melden sich aber Auslandschweizer\nfreiwillig zum Bestehen der Rekrutenschule in der Schweiz, so sind sie für\ndie Aushebung und zur Rekrutenschule, zwischenstaatliche Abmachungen\n\n1\nvorbehalten, nur dann aufzubieten, wenn sie nicht auch das Bürgerrecht des\nWohnsitzstaates besitzen, wenn sie eine der schweizerischen Landessprachen\nbeherrschen und wenn sie nicht wegen einer schweren strafbaren Handlung\nverurteilt worden sind (Art. 1 des BRB vom 17. November 1971 über den\nMilitärdienst der Auslandschweizer und Doppelbürger, im folgenden BRB, SR\n511.13).\nSchweizerbürger, die nachweisen, dass sie das Bürgerrecht eines fremden\nStaates besitzen (Doppelbürger) und in der Armee dieses Staates Militärdienst\ngeleistet haben, sind in der Regel den Nichteingeteilten zuzuweisen. Ergibt\nsich später, dass ein solcher Schweizerbürger das Bürgerrecht des Staates, in\ndessen Armee er Militärdienst geleistet hat, nicht oder nicht mehr besitzt, ist\ner wieder voll wehrpflichtig (Art. 3 BB, Art. 9 BRB; vgl. dazu auch Pilgrim Jürg,\nAllgemeine Wehrpflicht und Glaubens- und Gewissensfreiheit, Diss. Zürich\n1978, S. 35 ff.).\n3. Nach Art. 1 Abs. 1 BB sind die im Ausland wohnenden Schweizer vom\nInstruktionsdienst, von der Teilnahme an der Ausrüstungsinspektion und\nvon der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit. Es ist daher zu\nprüfen, an welchem Ort der Beschwerdeführer Wohnsitz hat.\na. Der Wohnsitz einer Person befindet sich grundsätzlich an dem Ort, wo\nsie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB),\ndas heisst, es gilt denjenigen Ort ausfindig zu machen, den das tatsächliche\nVerhalten der Person als Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen\nInteressen erscheinen lässt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie den Willen\nhat, für immer oder auf unbestimmte Zeit an einem bestimmten Ort zu\nbleiben; es genügt, wenn sie beabsichtigt, einen bestimmten Ort, sei es auch\nnur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt ihrer persönlichen und geschäftlichen\nBeziehungen zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen.\nFür ledige und verheiratete Personen, die unselbständig erwerbstätig sind\nund an ihren Feiertagen (Wochenenden) und in den Ferien regelmässig zu\nden Eltern bzw. ihrer Familie zurückkehren, gilt regelmässig der Wohnsitz der\nEltern bzw. der Ort der Niederlassung der Familie als ihr Wohnsitz. Analog\nder im Zivil- und Steuerrecht vorherrschenden Lehre und Praxis ist zur\nBestimmung des massgebenden Ortes, der als Wohnsitz zu gelten hat, auf die\ngesamten äusseren erkennbaren Umstände abzustellen (BGE 108 Ia 255 E. 4;\nMasshardt Heinz, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. erweiterte Aufl.,\nZürich 1985, Art. 3 Ziff. 7-10, Art. 4 Ziff. 1-10; Gruber Hans, Handkommentar\nzum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom\n29. Oktober 1944, Bern 1987, Art. 6 Ziff. 1).\nb. Zur Bestimmung des massgebenden Ortes, an welchem der\nBeschwerdeführer Wohnsitz hat, ist auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der\nBeurteilung durch die Beschwerdeinstanz abzustellen, andernfalls man\ngegenüber ihr den Vorwurf erheben könnte, sie habe aktenkundige erhebliche\nTatsachen übersehen, was einen Revisionsgrund darstellt (Art. 66 Abs. 2\nBst. b VwVG; BGE 108 V 171 E.1). Somit kann dahingestellt bleiben, ob der\nBeschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung - als er noch\nin der Schweiz studierte, in vermehrtem Ausmasse bei seiner Tante in\nLampenberg wohnte und ab und zu bei Unternehmungen in der Schweiz\nGelegenheitsarbeiten annahm - in der Schweiz Wohnsitz hatte. Was die\nzukünftige Entwicklung anbelangt, so wird der Ort des Wohnsitzes erst dann\n\n"}