Obwohl die Prognosen für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers günstig lauten und er eine Lehrstelle als Krankenpfleger gefunden hat, kann infolge der Schwere der Delikte auf den Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nicht verzichtet werden. Denn durch seine Verurteilung hat sich der Beschwerdeführer der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig gemacht. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 52.37 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1988