Die Massnahme verschafft dem Betroffenen Zeit zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse. Verhält er sich während der fünfjährigen Bewährungsfrist nach der Verbüssung der Strafe einwandfrei, so wird es Sache des Departements sein, ein allfälliges Gesuch um Wiederzulassung zur persönlichen Dienstleistung zu prüfen (Art. 17 Abs. 2 MO). Obwohl die Prognosen für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers günstig lauten und er eine Lehrstelle als Krankenpfleger gefunden hat, kann infolge der Schwere der Delikte auf den Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nicht verzichtet werden.