2 empfunden wird, ist der Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung keine zusätzliche Strafe, sondern eine administrative Massnahme zum Schutze der Armee und der in ihr diensttuenden Wehrmänner, nicht zuletzt aber auch des Beschwerdeführers selber. Dieser wäre während des Dienstes keineswegs vor Anfeindungen seitens wenig verständnisvoller Dienstkameraden sicher. Die Massnahme verschafft dem Betroffenen Zeit zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.