Knapp einen Monat später setzte er seine strafbare Tätigkeit fort und beging in einer Zeitspanne von rund 10 Monaten nicht weniger als 43 Diebstähle. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte wiegen somit in subjektiver und objektiver Hinsicht schwer. Der offenbar unbescholtene militärische Leumund genügt für sich allein nicht, um den Verbleib in der Armee zu rechtfertigen, wenn die begangenen Delikte schwer wiegen, was hier tatsächlich der Fall ist. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des Eidg. Militärdepartements erschwere seine Wiedereingliederung in die bürgerliche Gesellschaft.