Auch das Qualifikationsmerkmal des Mitführens einer Schusswaffe hat der Beschwerdeführer erfüllt, trug er doch seine Dienstpistole samt Magazin oft bei den Einbrüchen auf sich. Verschuldensmässig schwer wiegt auch die Wiederholung der strafbaren Handlungen. Der Beschwerdeführer war bereits am 18. April 1985 unter anderem wegen Diebstahls zu 10 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt worden. Diese Warnung wusste er aber nicht zu beherzigen. Knapp einen Monat später setzte er seine strafbare Tätigkeit fort und beging in einer Zeitspanne von rund 10 Monaten nicht weniger als 43 Diebstähle.