als objektiv schwerwiegend betrachtet werden (VPB 45.15, VPB 41.80, VPB 41.19). Aber auch in subjektiver Hinsicht ist der Täter schwer belastet. Dem Strafurteil des Strafamtsgerichtes B. ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einbrüchen ein beträchtliches Mass an Kühnheit, Verwegenheit und Beharrlichkeit gezeigt hat. Dies führte das Gericht dazu, die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers anzunehmen. Auch das Qualifikationsmerkmal des Mitführens einer Schusswaffe hat der Beschwerdeführer erfüllt, trug er doch seine Dienstpistole samt Magazin oft bei den Einbrüchen auf sich.