3. Am 25. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholten und fortgesetzten sowie gewerbsmässig und unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit begangenen Diebstahls und versuchten Diebstahls (in 43 Fällen), wegen wiederholter und fortgesetzter Sachbeschädigung (in 8 Fällen) und wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand zu 2½ Jahren Gefängnis verurteilt. Am gleichen Tag wurde das Urteil des Strafamtsgerichtes S. vom 18. April 1985 widerrufen, was zur Folge hatte, dass die damals unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Monaten zu verbüssen war. In Anbetracht von Strafart und Strafmass müssen die strafbaren Handlungen