Damit der Ausschluss aus der Armee unterbleiben kann, muss der Wehrmann nach seiner Verurteilung vor allem unter Berücksichtigung der subjektiven Tatumstände für die Armee noch tragbar sein. Dies ist jeweils aufgrund der Tatbegehung (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt), der Tatmotive und -umstände, von Vorleben, Charakter und militärischer Führung des Verurteilten einerseits, aufgrund seines Grades, seiner dienstlichen Funktion und Verantwortung andererseits zu beurteilen (VPB 45.15 und VPB 43.102 mit Hinweisen). 3.