1 2. Nach Art. 17 Abs. 1 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) ist von der persönlichen Dienstleistung auszuschliessen, wer sich infolge Verurteilung durch ein bürgerliches Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig macht. Der Ausschluss stellt keine Strafe, sondern eine administrative Massnahme zur Wahrung der Interessen der Armee dar. Damit der Ausschluss aus der Armee unterbleiben kann, muss der Wehrmann nach seiner Verurteilung vor allem unter Berücksichtigung der subjektiven Tatumstände für die Armee noch tragbar sein.