Wehrpflicht. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung wegen Unwürdigkeit infolge von objektiv und subjektiv schwerwiegenden Delikten, bei im übrigen unbescholtenem militärischen Leumund. Persönliche und berufliche Bemühungen des Verurteilten um Wiedereingliederung in die Gesellschaft rechtfertigen keinen Verzicht auf den Ausschluss, sondern allenfalls eine Wiederzulassung nach der Bewährungsfrist.