{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-37--_1988-06-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000722.pdf?ID=150000722", "Checksum": "63f6039f9c281230c57842afd8047dfa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.06.1988 JAAC 52.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 29.06.1988 JAAC 52.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 29.06.1988 JAAC 52.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:09", "Checksum": "f74b701a469993de195907363b911441", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 29.06.1988 JAAC 52.37 \r\n\n JAAC 52.37\n\nAuszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 29.\nJuni 1988\n\nObligations militaires. Exclusion du service personnel pour indignité à\nla suite d’infractions graves sur les plans objectif et subjectif, malgré\nune conduite militaire par ailleurs irréprochable. Les efforts personnels\net professionnels du condamné en vue de sa réinsertion sociale ne\njustifient pas une renonciation à l’exclusion, mais une éventuelle\nréintégration après le délai d’épreuve.\n\nWehrpflicht. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung wegen\nUnwürdigkeit infolge von objektiv und subjektiv schwerwiegenden\nDelikten, bei im übrigen unbescholtenem militärischen Leumund.\nPersönliche und berufliche Bemühungen des Verurteilten um\nWiedereingliederung in die Gesellschaft rechtfertigen keinen Verzicht\nauf den Ausschluss, sondern allenfalls eine Wiederzulassung nach der\nBewährungsfrist.\n\nObblighi militari. Esclusione dal servizio per indegnità a causa\ndi reati oggettivamente e soggettivamente gravi, nonostante una\ncondotta militare irreprensibile. Gli sforzi personali e professionali del\ncondannato per reinserirsi nella società non giustificano una rinuncia\nall’esclusione, ma tutt’al più una reintegrazione dopo il periodo di\nprova.\n\n1\n2. Nach Art. 17 Abs. 1 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation\n(MO, SR 510.10) ist von der persönlichen Dienstleistung auszuschliessen,\nwer sich infolge Verurteilung durch ein bürgerliches Strafgericht wegen\nVerbrechen oder Vergehen der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig macht.\nDer Ausschluss stellt keine Strafe, sondern eine administrative Massnahme\nzur Wahrung der Interessen der Armee dar. Damit der Ausschluss aus der\nArmee unterbleiben kann, muss der Wehrmann nach seiner Verurteilung vor\nallem unter Berücksichtigung der subjektiven Tatumstände für die Armee\nnoch tragbar sein. Dies ist jeweils aufgrund der Tatbegehung (Vorsatz- oder\nFahrlässigkeitsdelikt), der Tatmotive und -umstände, von Vorleben, Charakter\nund militärischer Führung des Verurteilten einerseits, aufgrund seines Grades,\nseiner dienstlichen Funktion und Verantwortung andererseits zu beurteilen\n(VPB 45.15 und VPB 43.102 mit Hinweisen).\n3. Am 25. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholten und\nfortgesetzten sowie gewerbsmässig und unter Offenbarung einer besonderen\nGefährlichkeit begangenen Diebstahls und versuchten Diebstahls (in 43\nFällen), wegen wiederholter und fortgesetzter Sachbeschädigung (in 8\nFällen) und wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem\nZustand zu 2½ Jahren Gefängnis verurteilt. Am gleichen Tag wurde das\nUrteil des Strafamtsgerichtes S. vom 18. April 1985 widerrufen, was zur\nFolge hatte, dass die damals unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges\nausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Monaten zu verbüssen war. In\nAnbetracht von Strafart und Strafmass müssen die strafbaren Handlungen\nals objektiv schwerwiegend betrachtet werden (VPB 45.15, VPB 41.80, VPB\n41.19). Aber auch in subjektiver Hinsicht ist der Täter schwer belastet. Dem\nStrafurteil des Strafamtsgerichtes B. ist unter anderem zu entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer bei seinen Einbrüchen ein beträchtliches Mass an Kühnheit,\nVerwegenheit und Beharrlichkeit gezeigt hat. Dies führte das Gericht dazu,\ndie besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers anzunehmen. Auch\ndas Qualifikationsmerkmal des Mitführens einer Schusswaffe hat der\nBeschwerdeführer erfüllt, trug er doch seine Dienstpistole samt Magazin\noft bei den Einbrüchen auf sich. Verschuldensmässig schwer wiegt auch die\nWiederholung der strafbaren Handlungen. Der Beschwerdeführer war bereits\nam 18. April 1985 unter anderem wegen Diebstahls zu 10 Monaten Gefängnis\nunter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt worden. Diese\nWarnung wusste er aber nicht zu beherzigen. Knapp einen Monat später setzte\ner seine strafbare Tätigkeit fort und beging in einer Zeitspanne von rund 10\nMonaten nicht weniger als 43 Diebstähle.\nDie dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte wiegen somit in\nsubjektiver und objektiver Hinsicht schwer. Der offenbar unbescholtene\nmilitärische Leumund genügt für sich allein nicht, um den Verbleib in der\nArmee zu rechtfertigen, wenn die begangenen Delikte schwer wiegen, was hier\ntatsächlich der Fall ist.\n4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des Eidg.\nMilitärdepartements erschwere seine Wiedereingliederung in die bürgerliche\nGesellschaft. Es trifft zwar zu, dass der Ausschluss von der persönlichen\nDienstleistung für den Beschwerdeführer mit Nachteilen verbunden ist.\nEs kann aber nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Armee auf\ndie Unbescholtenheit ihrer Angehörigen angewiesen ist. Auch wenn es so\n\n2\nempfunden wird, ist der Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung\nkeine zusätzliche Strafe, sondern eine administrative Massnahme zum\nSchutze der Armee und der in ihr diensttuenden Wehrmänner, nicht\nzuletzt aber auch des Beschwerdeführers selber. Dieser wäre während des\nDienstes keineswegs vor Anfeindungen seitens wenig verständnisvoller\nDienstkameraden sicher. Die Massnahme verschafft dem Betroffenen\nZeit zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse. Verhält er sich\nwährend der fünfjährigen Bewährungsfrist nach der Verbüssung der Strafe\neinwandfrei, so wird es Sache des Departements sein, ein allfälliges Gesuch\num Wiederzulassung zur persönlichen Dienstleistung zu prüfen (Art. 17 Abs. 2\nMO).\nObwohl die Prognosen für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers\ngünstig lauten und er eine Lehrstelle als Krankenpfleger gefunden hat, kann\ninfolge der Schwere der Delikte auf den Ausschluss von der persönlichen\nDienstleistung nicht verzichtet werden. Denn durch seine Verurteilung hat\nsich der Beschwerdeführer der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig gemacht.\n\n"}