Es wäre demnach angebracht, wenn die Vorinstanz vor ihrem Beschluss nochmals versuchen würde, die Parteien dazu zu bewegen, einen Vertrag abzuschliessen. Die Festsetzung des Tarifs durch die Kantonsregierung sollte nämlich nur erfolgen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. 12. Der Vorinstanz, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn, werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Was den Schweizerischen Hebammenverband, Sektion Solothurn, anbelangt, so werden dieser Gegenpartei die Verfahrenskosten ausnahmsweise erlassen, da sie sich zwangsläufig am Verfahren beteiligen musste (Art. 63 Abs. 1 VwVG;