Sollte sie zum Schluss kommen, dass es nicht der Fall ist, so hätte sich die Vorinstanz darauf zu beschränken, die Pflichtleistungen bei ambulanter Behandlung festzulegen. Da die Kosten für Verköstigung und Unterkunft oft Gegenstand einer Zusatzversicherung bilden und die Kassen deshalb oft verpflichtet sind, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen, besteht auch für die Kassen ein Interesse, diese Kosten vertraglich mit den Heilanstalten festzusetzen. Es wäre demnach angebracht, wenn die Vorinstanz vor ihrem Beschluss nochmals versuchen würde, die Parteien dazu zu bewegen, einen Vertrag abzuschliessen.