Die Kantonsregierung hat sich auf die preismässige Fixierung der Pflichtleistungen zu beschränken, soweit sie das Bundesrecht nicht selber vorsieht. Vor der Festsetzung der zu gewährenden Leistungen wird die Vorinstanz die Frage beantworten müssen, ob die privaten Entbindungsheime als Heilanstalten im Sinne des KUVG zu betrachten sind. Sollte sie zum Schluss kommen, dass es nicht der Fall ist, so hätte sich die Vorinstanz darauf zu beschränken, die Pflichtleistungen bei ambulanter Behandlung festzulegen.