Im vertragslosen Zustand soll die Kantonsregierung den Wert der Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Pflichtleistungen in Betracht ziehen. 11. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die ganze Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neutarifierung der bei Geburten in privaten Entbindungsheimen zu erbringenden Pflichtleistungen zurückzuweisen. Da es sich um die Festsetzung eines Tarifs im vertragslosen Zustand handelt, können die Kosten für Verköstigung und Unterkunft nicht in den Tarif einbezogen werden. Die Kantonsregierung hat sich auf die preismässige Fixierung der Pflichtleistungen zu beschränken, soweit sie das Bundesrecht nicht selber vorsieht.