Der Bundesrat hat bereits im Entscheid vom 14. April 1984 zum Ausdruck gebracht, dass eine freipraktizierende Hebamme als Einzelunternehmerin nicht Anspruch auf ein staatlich garantiertes Mindesteinkommen erheben kann (VPB 48.46, S. 322). Wie das BSV richtig dartut, könnte eine Erhöhung der in der VO III vorgesehenen Beträge nur auf dem Wege einer Verordnungsrevision und nicht durch eine von den Verordnungsbestimmungen abweichende Tariffestsetzung durch die Kantonsregierung erfolgen. Im vertragslosen Zustand soll die Kantonsregierung den Wert der Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Pflichtleistungen in Betracht ziehen.