Sofern es sich hier um eine reformatio in peius vel melius handelt - was, solange die Vorinstanz den neuen Tarif nicht erlassen hat, noch nicht feststeht -, ist sie auf alle Fälle zulässig. 10. Der SHS bringt schliesslich vor, dass die Tarife für freipraktizierende Hebammen nach wie vor weit unter einem wirtschaftlich adäquaten Niveau seien. Ein Entscheid im Sinne des Antrages des BSV würde den Untergang der beiden betroffenen Entbindungsheime bedeuten. Der Bundesrat hat bereits im Entscheid vom 14. April 1984 zum Ausdruck gebracht, dass eine freipraktizierende Hebamme als Einzelunternehmerin nicht Anspruch auf ein staatlich garantiertes Mindesteinkommen erheben kann (VPB 48.46, S. 322).