9 sie verschiedene nicht tariffähige Leistungen in den Tarif miteinbezogen hat. Alle am Verfahren beteiligten Parteien konnten sich über die mögliche reformatio in peius vel melius äussern, was sie auch getan haben. Sie haben sich im Falle der Gutheissung der Beschwerde für die Rückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Solothurn zur Neubeurteilung ausgesprochen. Sofern es sich hier um eine reformatio in peius vel melius handelt - was, solange die Vorinstanz den neuen Tarif nicht erlassen hat, noch nicht feststeht -, ist sie auf alle Fälle zulässig.